Anfragen
20.01.2015, 12:00 Uhr | Abgeordnetenhaus von Berlin
 
Schriftliche Anfrage zum Thema Grundsicherung im Alter – Entlastung der Kommunen
1. Wie hoch sind die Beträge, die der Bund in 2014 dem Land Berlin für die Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung (bitte getrennte Darstellung) überwiesen hat?

2. Mit welcher Summe rechnet die zuständige Senatsverwaltung für das Jahr 2015?

3. Durch welche Behörde haben bzw. werden die Berechtigten das ihnen zustehende Geld erhalten?

4. Nach welchen Kriterien werden die individuellen Unterstützungen den Berechtigten überwiesen?

5. Wie hat sich die Zahl der jeweiligen Empfänger in den Jahren 2010 bis 2014 entwickelt (möglichst gegliedert nach Bezirken)?
Abgeordnetenhaus von Berlin -

Zu 1.:
Seit dem Jahr 2014 trägt der Bund 100 v. H. der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel SGB XII entstanden sind. Das Land Berlin hat in diesem Rahmen 2014 einen Erstattungsbetrag in Höhe von 423.735.286,76 € abgerufen. Eine getrennte Ausweisung für die Personengruppen nach Alter bzw. dauerhafter Erwerbsminderung ist nicht möglich.

Zu 2.:
Im Jahr 2015 wird mit einer Erstattungssumme in Höhe von ca. 453 Mio. € gerechnet. Diese Summe ergibt sich aus einer Steigerungsrate der Ausgaben in Höhe von 7 %.

Zu 3.:
Grundsicherungsleistungen an Leistungsberechtigte werden im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung durch die zuständigen Bezirksämter - Geschäftsbereiche Sozialwesen - gewährt. Die daraus resultierenden nach-träglichen Erstattungsleistungen des Bundes stehen dem Land zu.

Zu 4.:
Leistungsberechtigt sind Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Die Feststellung der Leistungsberechtigung sowie die Zahlung der individuellen Leistung erfolgt in der Bundesauftragsverwaltung durch die Bereiche Sozialwesen der Bezirksämter von Berlin. Grundlage deren Arbeit sind die Regelungen des 4. Kapitels Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII), hier insb. die §§ 41 bis 46 SGB XII.

Zu 5.:
Die Entwicklung der Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
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