Anfragen
08.09.2015, 14:40 Uhr | Abgeordnetenhaus von Berlin
 
Schriftliche Anfrage zum Thema Altersdiskriminierung abbauen, 2. Versuch
1. Hat die vom Senat angekündigte konkrete Auswertung des damals laufenden Besetzungsverfahrens (Altersgrenze Schöffenamt) stattgefunden?

2. Welche Behörden haben daran teilgenommen?

3. Welche Rolle spielte dabei die Frage einer möglichen Flexibilisierung der Altersgrenze?

4. Wie wurde ggf. mit dem Ergebnis umgegangen?

5. Wie haben sich die Vertreterinnen und Vertreter des Landes Berlin positioniert?
Abgeordnetenhaus von Berlin -

Zu 1.:
Die in der Antwort des Senats vom 1. Februar 2013 (Drucksache 17/11451) angekündigte Überprüfung der Altersgrenzenregelung für das Schöffenamt ist abgeschlossen.

Zu 2.:
Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hat zu dieser Frage die Senatsverwaltung für Inneres und Sport, die Präsidentin des Kammergerichts, den Präsidenten des Landgerichts und den Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten beteiligt.

Zu 3. bis 5.:
Nach derzeitigem Recht sollen Personen, die bis zum Beginn der Amtsperiode das siebzigste Lebensjahr vollenden würden, nicht zum Amt des Schöffen berufen werden. Die Amtsdauer der Schöffinnen und Schöffen beträgt fünf Jahre. Für die Frage, in welchem Alter eine Person spätestens vom Schöffenamt ausgeschlossen ist, kommt es also entscheidend darauf an, ob der siebzigste Geburtstag auf den Beginn oder erst in das Ende einer Amtsperiode fällt. Je nachdem kann eine Person das Schöffenamt entweder „nur“ bis zum Alter von 70 Jahren oder aber bis zum Alter von 74 Jahren ausüben oder noch länger, falls die Hauptverhandlung, in der ein Einsatz stattfindet, bei Ablauf der Amtsperiode noch nicht beendet ist. Der Senat vertritt vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und der gesellschaftlichen Debatte um den Abbau von Diskriminierung im Alter grundsätzlich die Auffassung, dass der Einsatz im Schöffenamt maßvoll flexibilisiert werden sollte. Eine solche Flexibilisierung wäre dadurch zu erreichen, dass das Ausscheiden aus dem Schöffenamt mit einer klaren Höchstaltersregelung (z. B. 75 Jahre) verbunden werden sollte und nicht - wie bisher - mit einer starren Altersgrenze, die auf den Zeitpunkt der Ernennung bezogen ist. Damit würde der Kreis der für das Schöffenamt wählbaren Personen tatsächlich erweitert werden. Im Zuge einer 2013 durchgeführten Abfrage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bei allen Landesjustizverwaltungen zur Thematik der Altersgrenze im Schöffenamt hat die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz sich für eine entsprechende Flexibilisierung ausgesprochen. Die übrigen Bundesländer haben jedoch jedwede Änderung der bis heute geltenden gesetzlichen Regelung einstimmig abgelehnt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilte daher am 21. Juli 2014 mit, dass es von dem Gedanken einer entsprechenden Gesetzesänderung Abstand nehme. Wenngleich der Senat weiterhin bemüht ist, die gesellschaftliche Realität und den Wandel des öffentlichen Bewusstseins in Bezug auf Funktionen im Alter angemessen abzubilden, hat sich mit dem Votum der übrigen Bundesländer zur geltenden Regelung für das Schöffenamt auch die Überlegung einer Bundesratsinitiative mangels Erfolgsaussicht erübrigt.
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