CDU Charlottenburg-Nord Besuchen Sie uns auf http://www.joachim-krueger.de DRUCK STARTEN |
|
Anfragen
Schriftliche Anfrage zum Thema Wirkt das Rauchverbot speziell in Restaurants und restaurantähnlichen Einrichtungen? 1. Wie viele Verstöße gegen das Rauchverbot sind in den letzten zwölf Monaten von den Ordnungsämtern registriert worden? 2. Gibt es für diese Verstöße räumliche Schwerpunkte im Stadtgebiet? 3. Wie werden entsprechende Verstöße geahndet? 4. Gab es bereits Fälle, bei denen mehrfach im selben Restaurant Verstöße gegen das Rauchverbot festgestellt wurden und wie werden in solchen Fällen Mehrfachverstöße geahndet? 5. Hält der Senat den personellen Einsatz der bezirklichen Ordnungsämter in diesem Zusammenhang für ausreichend? Abgeordnetenhaus von Berlin - Zu 1.: Von den bezirklichen Ordnungsämtern wurden im Jahr 2015 insgesamt 571 Verstöße gegen das Rauchverbot in Restaurants oder restaurantähnlichen Einrichtungen festgestellt. Diese verteilen sich auf die Berliner Bezirk wie folgt: Da in den bezirksinternen Statistiken die Verstöße nach dem jeweils festgestellten gravierendsten Verstoß erfasst werden, sind in der Übersicht nur die Fälle berücksichtigt, bei denen der Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG) der Haupttatvorwurf war. Zu 2.: Bei den von den bezirklichen Ordnungsämtern festgestellten Verstößen gegen das Rauchverbot in Restaurants und restaurantähnlichen Einrichtungen konnten bei den Kontrollen nur in einigen Bezirken räumliche Schwerpunkte ausgemacht werden. Diese befinden sich in der Regel in den Ortsteilen oder Kiezen mit einer besonders hohen Gaststätten- bzw. Kneipendichte. Dazu gehören insbesondere folgende Ortsteile oder Kieze:
Von den bezirklichen Ordnungsämtern festgestellte Verstöße gegen das Rauchverbot in Restaurants oder restaurantähnlichen Einrichtungen werden in der Regel mit Verwarnungs- bzw. Bußgeldern geahndet. Diese werden Einzelfall bezogen bei Würdigung der Gesamtumstände und unter Beachtung des gesetzlich vorgeschriebenen Bußgeldrahmens, der bis zu einer Obergrenze von 1.000 € reicht, festgesetzt. Die von bezirklichen Ordnungsämtern verhängten Verwarnungs- oder Bußgelder können bezirksweise differieren, jedoch bewegen sie sich stets in dem gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen. Mehrfachverstöße durch sogenannte „Wiederholungstäter“ können zu einer Erhöhung des fallbezogen festzusetzten Bußgeldes führen. Darüber hinaus wird bei der Ahndung der Verstöße auch zwischen der rauchenden Person und dem Gastwirt, der das Rauchen in seinen Wirtsräumen duldete, bei der Festsetzung des Verwarnungs- oder Bußgeldes unterschieden. Aufgrund der Eigenverantwortlichkeit der Bezirke für ihr rechtsstaatliches Handeln gibt es keine berlineinheitliche Vorgehensweise für die bei Kontrollen festgestellten Verstöße gegen das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG). Beispielhaft wird hier auf die sehr unterschiedliche Praxis bei der Ahndung von Verstößen gegen das Rauchverbot in Restaurants und restaurantähnlichen Einrichtungen in ausgewählten Bezirken verwiesen:
Zu 4.: Von den bezirklichen Ordnungsämtern konnten in Einzelfällen auch Verstöße gegen das Rauchverbot im selben Restaurant oder in derselben restaurantähnlichen Einrichtung festgestellt werden. Dieses kann dann im Einzelfall unter Ausschöpfung des Bußgeldrahmens sogar zu einer Steigerung der Bußgeldsätze auf bis zu 1.000 € führen. In besonders schweren Fällen kann es wegen der wiederholten Feststellung von Verstößen gegen das Rauchverbot im selben Restaurant oder und in derselben restaurantähnlichen Einrichtung auch zu einer Untersagung nach dem Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG) kommen. Hierbei ist mitentscheidend, ob von einer Vorsätzlichkeit seitens der Gaststättenbetreiberin bzw. des Gaststättenbetreibers ausgegangen werden kann. In Abhängigkeit von der einzelnen Fallkonstellation kann auch eine Untersagung des Betriebes als Rauchergaststätte in Betracht kommen. Zu 5.: Über die Stellenzuordnung entscheiden die Bezirke im Rahmen des Globalsummensystems eigenverantwortlich. Der Senat geht davon aus, dass die Bezirke nach Maßgabe ihrer vorhandenen personellen Kapazitäten und der geltenden Rahmenarbeitszeitregelung im Rahmen ihrer vielfältigen Aufgaben die Kontrollen nach dem Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz – NRSG) verantwortungsbewusst durchführen. Zusatzinformationen zum Download |