Spätestens seit der Zeit der Aufklärung in Europa und der Französischen Revolution von 1789 gibt es Überlegungen über das Recht, politisch verfolgten Menschen in einem anderen Land Schutz zu gewähren.
Entsprechende Verpflichtungen, die Eingang ins Völkerrecht fanden, gab es noch in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen des 20. Jahrhundert nur punktuell, z.B. bezüglich der vertriebenen Armenier oder der Verfolgten durch die Oktoberrevolution in Russland. Im Jahre 1920 wurde im Rahmen des „Völkerbundes“ die Institution eines „Hohen Flüchtlingskommissars“ geschaffen.
Erst nach dem Ende des 2. Weltkrieges und den bitteren Erfahrungen vieler Verfolgter des Nazi-Staates, in anderen Ländern keine Zuflucht, kein Asyl, gefunden zu haben, änderte sich diese Grundhaltung:
Die Generalversammlung der neu gegründeten „Vereinten Nationen“ beschloss am 10. Dezember 1948 die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“, deren Artikel 14 folgende Formulierung aufweist: „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.“ Im Dezember 1950 wird zur Koordinierung der weltweiten Flüchtlingshilfe ein „Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen“ berufen.
Eine weitere rechtliche Ausprägung erfolgte im Juli 1951 durch das „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, die sog. Genfer Flüchtlingskonvention. Anfangs bezog sich dieses Abkommen nur auch Menschen, die vor 1951 aufgrund der Ereignisse in Europa zu Flüchtlingen geworden waren, diese zeitliche und geographische Beschränkung fiel im Jahre 1967. Bis 2014 sind insgesamt 146 Staaten dieser Genfer Flüchtlingskommission beigetreten.
Art. 1 nennt eine begründete Flucht vor Verfolgung aus rassischen Gründen, wegen der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugungen.
Der Art. 33 fügt dem Recht auf Asyl das Gebot der „Nichtzurückweisung“ hinzu und gewährt Schutz vor einer „Kettenabschiebung“.
Die Genfer Konvention ist ein verbindlicher, völkerrechtlicher Vertrag, der die individuelle und durchsetzbare Rechtsposition eines Asylbewerbers festschreibt.
Entsprechend ist das Recht auf Asyl im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zur Grundlage der Europäischen Union (EU) geworden, indem es in die EU- Grundrechtecharta aufgenommen wurde.
Dort heißt es im Artikel 18: „Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet.“
Wird heute von einer Obergrenze bei der Aufnahme von Flüchtlingen gesprochen, so wäre diese mit den ausgeführten, von der Bundesrepublik Deutschland unterschriebenen Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar. Eine Kündigung der Genfer Menschenrechtskonvention wäre auch mit den Grundlagen der EU unvereinbar!
Die Zurückweisung von Flüchtlingen an der deutschen Grenze, ggf. mit staatlicher Gewalt, wäre eine offensichtliche Völkerrechtsverletzung mit nicht nur menschlich gesehen katastrophalen Folgen!
Deshalb unterstütze ich das zähe Ringen unserer Kanzlerin und eine gerechte Aufteilung der Flüchtlinge aus den Bürgerkriegsregionen auf alle Staaten der EU: Wer ständig „von Brüssel“ Gelder abgreift, muss auch bereit sein, aktuelle Herausforderungen wie der Unterbringung der Flüchtlinge solidarisch nach Kräften mitzutragen.