Anfragen
15.06.2016, 19:17 Uhr | Abgeordnetenhaus von Berlin
 
Schriftliche Anfrage zum Thema Barrierefreiheit von Hausarztpraxen und gerontologische Kenntnisse der Hausärztinnen und -ärzte
1. Wie groß ist die Anzahl der (nach Bezirken gegliederten) Hausarztpraxen mit barrierefreiem Zugang im Vergleich zu den Hausarztpraxen mit Erreichbarkeitsbarrieren und einer nicht barrierefreien Innenausstattung?

2. Wie bewertet der Senat diese Zahlen?

3. Was unternimmt der Senat, um Hausärztinnen und Hausärzte für eine barrierefreie Ausgestaltung ihrer Praxis einschließlich der Zugangssituation zu gewinnen?

4. Wie viele Ärztinnen und Ärzte, die als Hausärzte tätig sind, haben nach Kenntnis des Senats eine Spezialbzw. Zusatzausbildung für die Bereiche Gerontologie und Palliativmedizin absolviert?

5. Wie bewertet der Senat diese Zahlen?

6. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, um Hausärzte speziell für dieses Aufgabenfeld zu interessieren bzw. sie bei der Erlangung entsprechender Kenntnisse zu unterstützen?
Abgeordnetenhaus von Berlin -

Zu 1.:
Die Anzahl der Hausarztpraxen nach Bezirken gegliedert findet sich in Anlage 1. Über den Anteil der barrierefreien Praxen kann nur ein Schätzwert abgegeben werden, da diese Angabe eine freiwillige Selbstauskunft der Ärztin/des Arztes darstellt. Das Kriterium „barrierefrei“ ist in der Arztsuche der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) nicht wählbar (Quelle: https://www.kvberlin.de/60arztsuche/suche.php). Nach Auskunft der KV Berlin wird die Angabe auch nicht deren IT-System erfasst, da diese nicht abrechnungsrelevant sei, daher könne man hierzu auch keine Auskunft erteilen (Stand: 21.06.2016). Gemäß anderer Quellen scheint es wahrscheinlich, dass man davon ausgehen kann, dass rund 10 % der Arztpraxen in Berlin „barrierefrei“ bzgl. der Zugänglichkeit
sind (Quelle: https://www.berlin.de/sen/frauen/gesundheit/gesundheitund-
behinderung/artikel.32058.php).

Zu 2.:
Der Senator für Gesundheit und Soziales hat in seiner Funktion als Vorsitzender des gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a SGB V den Beschluss des Gremium für eine Bedarfsgerechte Versorgung von Menschen mit Behinderung durch Verbesserung der Barrierefreiheit im Berliner Gesundheitswesen maßgeblich unterstützt. Der Bedarf an Verbesserungspotential wurde somit bereits identifiziert. Eine konstruktive Befassung unter Einbeziehung aller relevanten Partner der Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen im Sinne des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) hat somit ebenfalls bereits begonnen (Quelle http://www.berlin.de/sen/gesundheit/themen/ambulanteversorgung/landesgremium/).

Zu 3.:
Die ambulante vertragsärztliche Versorgung und die Sicherstellung der Versorgung obliegt der KV Berlin. Den obersten Landesbehörden ist hier nur die Rechtsaufsicht sowie Stellungnahme zum Bedarfsplan vorbehalten. Relevante rechtliche Grundlagen sind dabei u. a. die Bedarfsplanungsrichtlinie (BPL-RL) des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) sowie das SGB V. In der aktuell gültigen BPL-RL findet sich hierzu u. a. die folgende Formulierung (S. 44, §4 Bedarfsplan): „Zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung behinderter Menschen ist bei der Bedarfsplanung vor allem im Hinblick auf Neuzulassungen die Barrierefreiheit besonders zu beachten.“ Es bestehen hier aber keine Maßgaben hinsichtlich bestehender Praxen. Da Berlin ein Planungsbezirk ist und in allen Arztgruppen überversorgt, d. h. für Neuzulassungen gesperrt, ist, bestehen hier also keinerlei rechtliche Handlungsmöglichkeiten oder Handhabe. Dennoch ist festzuhalten, dass mit dem in der Antwort zu Frage 2. näher ausgeführten Dialog zur bedarfsgerechten Versorgung von Menschen mit Behinderung durch Verbesserung der Barrierefreiheit im Berliner Gesundheitswesen der Senator für Gesundheit und Soziales die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Maßnahmenentwicklung und -umsetzung nutzt.

Zu 4.:
Es praktizieren aktuell 8 niedergelassene Geriater sowie 17 niedergelassene Palliativmediziner in Berlin (vgl. https://www.kvberlin.de/60arztsuche/suche.php).

Zu 5.:
Die Verbesserungspotentiale in der ambulanten geriatrischen und palliativen Versorgung der Berliner Bürgerinnen und Bürger werden von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales bereits seit längerem
thematisiert. Dies führte u. a. zur Erarbeitung des Diskussionspapiers 80plus welches im Zuge eines Dialogprozesses zur einem Kanon an Handlungsfeldern, Zielen und Maßnahmen geführt hat, in dem insbesondere auch der Ausbau der ambulanten geriatrischen Versorgung (Handlungsfeld 2) sowie Versorgung am Lebensende (Palliativversorgung, Handlungsfeld 5) intensiv thematisiert werden. In einem direkten Diskurs mit den relevanten Partnern der Selbstverwaltung werden hier entscheidende Weichen gestellt, um die bestehende Lage weiter zu verbessern, vgl. hierzu u. a. Seite 21 bis 25 sowie Seite 46 bis 53 der Anlage „80plus – Gesundheitliche und pflegerische Versorgung hochaltriger Menschen“ (Quelle: https://www.berlin.de/sen/gessoz/80plus/).

Zu 6.:
Im Rahmen des in der Antwort zu Frage 5. bereits erwähnten Dialogprozesses 80plus – wurde auch das Thema Aus, Fort- und Weiterbildung im Zuge des Handlungsfeldes 5 (vgl. Seite 54 bis 60 der in der Antwort zu Frage 5. genannten Anlage) intensiv thematisiert und dabei der Status quo und Verbesserungspotentiale sowie der relevante rechtliche und systemstrukturelle Handlungsrahmen analysiert. Status quo dabei ist, dass die oder der existierende Fachärztin/Facharzt für „Innere Medizin und Geriatrie“ nicht niederlassungsfähig ist, da es hierfür keine Arztgruppe in der Bedarfsplanungs-richtlinie (BPL-RL) gibt, welche ihrerseits wieder durch den G-BA zu erarbeiten und ggf. zu novellieren wäre. Den gesetzlichen Auftrag hierzu kann allerdings nur das BMG erteilen, vgl. GKVVStG (2012) bzw. GKV-VSG (2015). (Quellen u. a. http://www.bmg.bund.de/glossarbegriffe/v-y/gkvversorgungsstruktur-gesetz.html bzw. https://www.gba.de/informationen/beschluesse/1621/).

Allerdings ist zu erwähnen, dass die Einführung einer Fachärztin/eines Facharztes für Geriatrie zwar auf dem Weg ist, dieser Prozess aber nicht direkt durch den Senat beeinflussbar ist. Vielmehr gilt, dass die Weiterbildungsordnung für die einzelnen Facharztgruppen im Hoheitsbereich der Landesärztekammern liegt. Seit mehreren Jahren setzt sich u. a. die Bundesärztekammer für die Einführung einer Fachärztin/eines Facharztes für Geriatrie ein. Eine Musterweiterbildungsordnung befindet sich aktuell in der Bearbeitung durch die Bundesärztekammer (Quelle: http://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/aus-weiterfortbildung/ weiterbildung/novel-lierung/).

Abschließend bleibt zu sagen, dass - laut Einschätzung der Deutschen Gesellschaft für Geriatrie (DGG) - politisches und mediales Engagement die Position des Geriaters in der medizinischen Versorgungslandschaft bereits positiv beeinflusst haben.
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