Anfragen
13.11.2014, 12:00 Uhr | Abgeordnetenhaus von Berlin
 
Schriftliche Anfrage zum Thema Arminius-Markthalle - Nichts zu beanstanden?

1. Ist es nicht „zu kurz gesprungen", wenn der Senat angesichts der Tatsache, dass es in der Arminius-Markthalle nach wie vor keine behindertengerechte Toilette gibt, in seiner Antwort auf meine Anfrage mit Datum vom 17.09. erklärt, „angesichts der dargestellten Sachlage ist der Zustand der angesprochenen Markthalle(n) nicht zu beanstanden"?

2. Gehört nach Auffassung des Senats zu einem so großen Einkaufsbereich, wie die Arminius-Markthalle ihn darstellt, nicht auch eine behindertengerechte Toilette, um von Barrierefreiheit und Inklusion mit Recht sprechen zu können?

3. Welche Verpflichtung sieht der Senat für den Betreiber der Arminius-Markthalle (ggf. gemäß § 51 der BauOBln sowie der DIN 18040), eine behindertengerechte Toilette einbauen lassen zu müssen, zumal die gesamte Halle im Inneren vor einiger Zeit umfassend umgebaut und modernisiert wurde?

4. Sieht der Senat Möglichkeiten angesichts der Tatsache, dass es sich um eine öffentlich zugängliche, wenn auch privat betriebene Einrichtung handelt, eine öffentliche Finanzierung einer behindertengerechten Toilette zu ermöglichen?

5. Trägt das Bezirksamt Mitte in diesem Zusammenhang eine besondere Verantwortung?

Abgeordnetenhaus von Berlin -

Zu 1 und 2:
Zweifellos gehört nach heutigem Standard für barrierefreien Zugang und Teilhabe an den Angeboten des öffentlichen Lebens zu einem stark frequentierten Einkaufsbereich wie der Arminius-Markthalle die Ausstattung mit mindestens einer behindertengerechte Toilette. Allerdings sind für die Umsetzung und Durchsetzung dieser zur Recht bestehenden Forderungen auf Grund des bestehenden Bestandsschutzes rechtliche und faktische Grenzen gesetzt, die die Arminius-Markthalle und deren Betreiber für sich in Anspruch nehmen können.

Zu 3:
Der Betreiber der Arminius-Markthalle ist gemäß § 51 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) sowie der DIN 18040 erst bei einer Nutzungsänderung bzw. einer wesentlichen baulichen Änderung verpflichtet, einen barrierefreien Zugang und den Bau der barrierefreien Infrastruktur wie einer behindertengerechten Toilette zu realisieren. Baumaßnahmen, die allein die Sanierung und Instandsetzung der Markthalle sowie deren innere Umstrukturierung zum Ziel haben, sind keine Nutzungsänderungen und keine wesentlichen baulichen Änderungen. Sie lösen deshalb keine Bauverpflichtung nach § 51 BauO Berlin aus. Der Betreiber kann sich dazu auf die nach Art. 14 Grundgesetz abzuleitenden Eigentumsrechte an seinem Bestand berufen, die ihm das Recht auf Weiterführung der bestandsgemäßen Nutzung in der existieren-den baulichen Hülle als Markthalle sichern.

Zu 4. und 5.:
Die Arminius-Markthalle liegt im Fördergebiet Aktives Stadtzentrum Turmstraße. Hier bestehen Fördermöglichkeiten geeigneter Maßnahmen z. B. als Kooperationsprojekte oder als Gebietsfondsprojekt (50% Förderung und 50% Eigenanteil). Auf die Möglichkeiten wurden die Betreiber der Halle sowohl vom Geschäftsstraßenmanagement als auch vom Gebietsbeauftragten (Koordinationsbüro für Stadtentwicklung und Projektmanagement) hingewiesen.

Diese vom Bezirk beauftragten Gebietsmanager werden die schriftliche Anfrage zum Anlass nehmen, um bei den Betreibern der Arminius-Markthalle weiter dafür zu werben, dass im Interesse der barrierefreien Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung gemeinsame Lösun-gen entwickelt werden können.
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